Aufbau unserer Gemeindepolitik

In unserer föderalen, repräsentativen Demokratie gibt es mehrere Ebenen: Gemeinde, Landkreis, Land und Bund. Diese Ebenen sind immer ähnlich aufgebaut – überall gibt es ein Parlament und eine Form der Regierung. Die Parlamente auf Landes- und Bundesebene können für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gesetze erlassen. Auf Gemeinde- und Kreisebene hingegen werden Satzungen erlassen, die einen gesetzesähnlichen Charakter haben. Nachfolgend stellen wir Ihnen die verschiedenen Bausteine der Gemeindeebene in Alheim vor. In der Alheimer Kommunalpolitik sind – mit Ausnahme des Bürgermeisters – alle Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger ehrenamtlich tätig.

Die Gemeindevertretung

Hier werden die wichtigsten Entscheidungen getroffen, die das Leben in unserer Gemeinde betreffen. Sie beauftragt den Gemeindevorstand mit der Umsetzung ihrer Beschlüsse. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem das Festlegen der Ziele und Grundsätze der Verwaltung, die Verabschiedung des Gemeindehaushalts sowie der Erlass von Satzungen, z. B. für Dorfgemeinschaftshäuser oder Wassergebühren. Auch die Umsetzung von Projekten wird hier entschieden. Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde und tagt in der Regel öffentlich. Ihr Vorsitzender wird als „Erster Bürger“ der Gemeinde bezeichnet. In den Sitzungen vertritt der Bürgermeister den Gemeindevorstand. Anträge an die Gemeindevertretung können vom Bürgermeister, vom Gemeindevorstand, von den Fraktionen oder einzelnen Gemeindevertreterinnen und -vertretern eingebracht werden, stimmberechtigt sind jedoch nur die Gemeindevertreterinnen und -vertreter.

Die Ausschüsse

In Alheim gibt es den Haupt- und Finanzausschuss, den Ausschuss für Bauangelegenheiten, Umwelt, Landwirtschaft und Verkehr sowie den Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales. Der Haupt- und Finanzausschuss ist verpflichtend; weitere Ausschüsse können nach Bedarf von der Gemeindevertretung eingesetzt werden. Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die in die Ausschüsse entsendet werden, werden von den Fraktionen bestimmt. Die Aufgabe der Ausschüsse besteht darin, die für sie relevanten Themen für die Gemeindevertretersitzungen vorzubereiten. Die Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich.

Der Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand leitet die Verwaltung, trifft die für den Betrieb der Verwaltung nötigen Entscheidungen und ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Gemeindevertretung verantwortlich. Da im Gemeindevorstand auch sensible Themen, wie Personalangelegenheiten, behandelt werden, finden die Sitzungen in der Regel nichtöffentlich statt. Vorsitzender des Gemeindevorstands ist der Bürgermeister. Darüber hinaus gehören die von der Gemeindevertretung gewählten Beigeordneten zum Gemeindevorstand.

Der Bürgermeister

Er wird alle sechs Jahre direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Das war nicht immer so: Bis 1992 wurde er – wie die Beigeordneten – von der Gemeindevertretung bestimmt. Der Bürgermeister repräsentiert die Gemeinde nach außen, ist Vorsitzender des Gemeindevorstands und Dienstherr der Gemeindebediensteten, zu denen auch die Einsatzkräfte der Feuerwehr zählen. Als Vorsitzender des Gemeindevorstands bereitet er die Beschlüsse vor und sorgt für deren Umsetzung. Zudem ist er Mittler zwischen Verwaltung, Politik sowie den Bürgerinnen und Bürgern. Im Gemeindevorstand entscheidet bei Stimmengleichheit seine Stimme. Sein direkter Vertreter ist der Erste Beigeordnete.

Die Ortsbeiräte

Sie vertreten die Interessen der einzelnen Ortsteile und sind als beratendes Gremium zu Angelegenheiten, die den Ort betreffen, anzuhören. Ihre Vorsitzenden sind die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Die Ortsbeiräte tagen in der Regel öffentlich.

Warum gibt es eigentlich Parteien?

Parteien sind im Grundgesetz verankert. Nach Artikel 21 wirken sie an der politischen Willensbildung des Volkes mit und müssen demokratischen Grundsätzen genügen. In den Parteien schließen sich Menschen mit ähnlichen gesellschaftlichen Vorstellungen zusammen, um sie im politischen Feld zu vertreten und durchzusetzen. Parteien übernehmen dabei eine wichtige Mittlerfunktion zwischen Staat und Gesellschaft und verantworten die Rekrutierung, Auswahl und Ausbildung des politischen Personals. Unser Mehrparteiensystem sorgt dafür, dass den jeweils Regierenden personell und inhaltlich eine Alternative gegenübersteht, was nicht zuletzt den Erhalt unserer Demokratie sichert.

Ablauf der Wahl

Wer bequem von zu Hause wählen möchte oder am Wahltag verhindert ist, kann die Briefwahl beantragen. Das geht persönlich im Rathaus in Baumbach oder im Bürgerbüro in Heinebach, online, per Brief oder E-Mail:

Gemeinde Alheim
Alheimerstraße 2
36211 Alheim
E-Mail: gemeinde@alheim.de
Web: www.alheim.de

Um Briefwahlunterlagen zu beantragen, werden der Familienname, Vorname(n), das Geburtsdatum und die Wohnanschrift benötigt. Beantragen Sie Unterlagen für eine andere Person, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. In diesem Fall kann der Antrag nur persönlich oder schriftlich gestellt werden.

Die Unterlagen werden per Post an Ihre gemeldete Wohnanschrift oder auf Wunsch an eine alternative Adresse, beispielsweise an Ihren Urlaubsort, geschickt. Die alternative Adresse können Sie auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung angeben. Sie können die Unterlagen auch persönlich bei der Gemeinde abholen. Dort können Sie auch direkt vor Ort wählen.

So funktioniert die Briefwahl

  • Stimmzettel ausfüllen: Kreuzen Sie den Stimmzettel wie gewohnt an.
  • Stimmzettelumschlag verschließen: Legen Sie den Stimmzettel in den vorgesehenen Umschlag und kleben Sie diesen zu.
  • Wahlschein unterschreiben: Unterschreiben Sie den Wahlschein und legen Sie ihn zusammen mit dem verschlossenen Stimmzettelumschlag in den Rückumschlag.
  • Abschicken oder abgeben: Senden Sie den Wahlbrief rechtzeitig per Post ab bzw. geben Sie ihn direkt im Rathaus oder im Bürgerbüro im Haus der Generationen ab.

So wird gewählt

Sie haben so viele Stimmen, wie Sitze im zu wählenden Gremium zu vergeben sind – für die Gemeindevertretung also 23 Stimmen. Diese Stimmen können Sie einzeln oder gehäuft vergeben (das sogenannte Kumulieren). Außerdem dürfen Sie Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen Stimmen geben (Panaschieren). Maximal drei Stimmen können Sie dabei an eine einzelne Bewerberin bzw. einen einzelnen Bewerber vergeben. Achten Sie darauf, dass Sie die Gesamtzahl Ihrer Stimmen nicht überschreiten, sonst wird Ihr Stimmzettel ungültig.

Der Stimmzettel enthält zu jedem Wahlvorschlag (auch Liste genannt) den Namen, die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die dazugehörige Listennummer. Für jede Liste werden höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Sitze zu vergeben sind. Hat eine Partei oder Wählergruppe weniger Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt, werden auf dem Stimmzettel nur diese Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt.

Wenn Sie einer Liste so, wie sie auf dem Stimmzettel abgedruckt ist, vollständig Ihr Vertrauen schenken wollen, können Sie Ihre Stimmen gesammelt abgeben. Setzen Sie dafür einfach ein Kreuz in den dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfzeile der gewünschten Liste. Dieses Listenkreuz bewirkt, dass bei der Auszählung die Bewerberinnen und Bewerber dieser Liste in der angegebenen Reihenfolge – von oben nach unten – jeweils eine Stimme erhalten. Sind danach noch nicht alle Ihre Stimmen vergeben, etwa weil auf der Liste weniger Personen stehen als Sitze zu besetzen sind, wird die Verteilung von oben nach unten solange wiederholt, bis alle Stimmen vergeben sind oder jede Kandidatin und jeder Kandidat der gewählten Liste die maximal drei zulässigen Stimmen erhalten hat.

Sie können Ihre Stimmen auch teilweise an einzelne Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Damit die übrigen Stimmen dabei nicht verfallen, können Sie zusätzlich eine Liste in der Kopfleiste des Stimmzettels ankreuzen. Mit diesem Listenkreuz stellen Sie sicher, dass Ihre restlichen Stimmen der angekreuzten Liste zugutekommen. Wenn Sie eine Liste in der Kopfleiste kennzeichnen, dürfen Sie außerdem einzelne Namen auf dieser Liste streichen. Dadurch erhalten die gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten keine Stimmen aus Ihrem Kontingent.